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Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten im Zustand der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf WitwenversorgungsgenußWitwenversorgungsgenuss hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des § 68 § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden VersorgungsgenußVersorgungsgenuss, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000
Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten im Zustand der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf WitwenversorgungsgenußWitwenversorgungsgenuss hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des § 68 § 70 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden VersorgungsgenußVersorgungsgenuss, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000