§ 1 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die nach dem 31§ 1 . JännerPG 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Dieses Landesgesetz ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte bereits seit dem 3131.07.2021 weggefallen. Jänner 2006 ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Oö. LVBG oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden ist und noch vor dem 1. Jänner 2013 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(3) Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Sinn dieses Landesgesetzes - im Folgenden kurz „Beamtinnen und Beamte“ genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Bediensteten.

(4) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere eingetragene Partnerin oder der frühere eingetragene Partner der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat. Für diese Personen sind die für überlebende Ehegatten geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Kinder sind

1.

die ehelichen Kinder,

2.

die legitimierten Kinder,

3.

die Wahlkinder,

4.

die unehelichen Kinder und

5.

die Stiefkinder.

(7) Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume in denen die Beamtin oder der Beamte, ihr oder sein eigenes Kind (Abs. 6) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erzieht.

(8) Frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Für diese Personen sind die für frühere Ehegatten geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(9) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Hinterbliebene wären.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die nach dem 31§ 1 . JännerPG 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Dieses Landesgesetz ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte bereits seit dem 3131.07.2021 weggefallen. Jänner 2006 ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Oö. LVBG oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden ist und noch vor dem 1. Jänner 2013 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(3) Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Sinn dieses Landesgesetzes - im Folgenden kurz „Beamtinnen und Beamte“ genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Bediensteten.

(4) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere eingetragene Partnerin oder der frühere eingetragene Partner der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat. Für diese Personen sind die für überlebende Ehegatten geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Kinder sind

1.

die ehelichen Kinder,

2.

die legitimierten Kinder,

3.

die Wahlkinder,

4.

die unehelichen Kinder und

5.

die Stiefkinder.

(7) Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume in denen die Beamtin oder der Beamte, ihr oder sein eigenes Kind (Abs. 6) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erzieht.

(8) Frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Für diese Personen sind die für frühere Ehegatten geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(9) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Hinterbliebene wären.

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