§ 90 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf VersorgungsgenußVersorgungsgenuss hat, ein VorschußVorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 71 § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf VersorgungsgenußVersorgungsgenuss hat, ein VorschußVorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 71 § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

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