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Anwartschaft
(1) Die Beamtin oder der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und ihre oder seine Angehörigen, es sei denn, dass sie oder er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hatOö.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
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Anwartschaft
(1) Die Beamtin oder der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und ihre oder seine Angehörigen, es sei denn, dass sie oder er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hatOö.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
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