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(1) Einem Hinterbliebenen, der aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung derart pflegebedürftig ist, dass der ständige Betreuungs- und Hilfebedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde, gebührt zum Versorgungsgenuss ein Pflegegeld, sofern er keinen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz und keinen Eigenanspruch auf Pflegegeld nach dem Gemeindebedienstetengesetz oder dem Landes-Bezügegesetz hat oder eine solche Leistung bezieht.
(2*) Die Bestimmungen desBestimmung ist gemäß § 80 Abs. 2 § 49 Abs. 17 bis 4 sind sinngemäß anzuwendenBundespflegegeldgesetz, der Abs. 3 jedoch mitBGBl. Nr. 110/1993, in der Ergänzung, dass vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 60 Euro monatlich anzurechnen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/1993BGBl. I Nr. 58/2011, 4/1997mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, 19/1999, 58/2001, 21/2002wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
(1) Einem Hinterbliebenen, der aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung derart pflegebedürftig ist, dass der ständige Betreuungs- und Hilfebedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde, gebührt zum Versorgungsgenuss ein Pflegegeld, sofern er keinen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz und keinen Eigenanspruch auf Pflegegeld nach dem Gemeindebedienstetengesetz oder dem Landes-Bezügegesetz hat oder eine solche Leistung bezieht.
(2*) Die Bestimmungen desBestimmung ist gemäß § 80 Abs. 2 § 49 Abs. 17 bis 4 sind sinngemäß anzuwendenBundespflegegeldgesetz, der Abs. 3 jedoch mitBGBl. Nr. 110/1993, in der Ergänzung, dass vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 60 Euro monatlich anzurechnen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/1993BGBl. I Nr. 58/2011, 4/1997mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, 19/1999, 58/2001, 21/2002wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.