Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin bzw. der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
|
| |||||||||
|
|
(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, § 5 Oö. MSchG, VKG oder OöPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. VKG sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 6 Abs. 3 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und einzelne Teile (Abs. 1) davon sind in vollen Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats sind unter Bedachtnahme auf das ASVG für jeden Teil (Abs. 1) zu runden.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin bzw. der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
|
| |||||||||
|
|
(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, § 5 Oö. MSchG, VKG oder OöPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. VKG sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 6 Abs. 3 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und einzelne Teile (Abs. 1) davon sind in vollen Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats sind unter Bedachtnahme auf das ASVG für jeden Teil (Abs. 1) zu runden.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)