§ 7 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Beitragsgrundlagen sind für jedes Kalenderjahr im Ausmaß von 1,78 % im Pensionskonto gutzuschreiben§ 7 . Dieser Betrag ist gemeinsam mit dem anrechenbaren Ruhegenussvortrag bzwPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. der laufenden Gesamtgutschrift aus den Vorjahren mit der Aufwertungszahl des nachfolgenden Kalenderjahres aufzuwerten. Im Kalenderjahr des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand erfolgt keine Aufwertung mehr.

(2) Die Landesregierung hat unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG die Aufwertungszahl durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die Beitragsgrundlagen sind für jedes Kalenderjahr im Ausmaß von 1,78 % im Pensionskonto gutzuschreiben§ 7 . Dieser Betrag ist gemeinsam mit dem anrechenbaren Ruhegenussvortrag bzwPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. der laufenden Gesamtgutschrift aus den Vorjahren mit der Aufwertungszahl des nachfolgenden Kalenderjahres aufzuwerten. Im Kalenderjahr des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand erfolgt keine Aufwertung mehr.

(2) Die Landesregierung hat unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG die Aufwertungszahl durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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