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(2) Die Landesregierung hat unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG die Aufwertungszahl durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Landesregierung hat unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG die Aufwertungszahl durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)