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(2) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist ebenfalls der Ruhegenuss im Sinn des Abs. 1 unter Beachtung des Höchstausmaßes der Kürzung zu ermitteln, wenn mehr als 476 Beitragsmonate vorliegen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist ebenfalls der Ruhegenuss im Sinn des Abs. 1 unter Beachtung des Höchstausmaßes der Kürzung zu ermitteln, wenn mehr als 476 Beitragsmonate vorliegen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)