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(1) Die Nebenbezügezulage ist auf der Grundlage der Summe der seit dem 1. Jänner 1974 bzw. der Aufnahme in das Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Landesbeamten unter Hinzurechnung der nach den §§ 99 und 100 sowie aufgrund früherer gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen.
(2) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Vervielfachung der Summe der Nebenbezügewerte (Abs. 1) mit 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt. Liegt dem Ruhebezug eine gemäß § 76a Abs. 2 gekürzte Ruhebezugbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebenbezügezulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhebezugbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug darf jeweils 20 v.H. des ruhebezugfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.
(4) Die Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss beträgt für den überlebenden Ehegatten bzw. hinterbliebenen eingetragenen Partner 60 v.H., für jede Halbwaise 12 v.H. und für jede Vollwaise 30 v.H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Landesbeamten jeweils gebührt hätte.
(5) Der § 94a gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 23/2009, 25/2011
(1) Die Nebenbezügezulage ist auf der Grundlage der Summe der seit dem 1. Jänner 1974 bzw. der Aufnahme in das Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Landesbeamten unter Hinzurechnung der nach den §§ 99 und 100 sowie aufgrund früherer gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen.
(2) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Vervielfachung der Summe der Nebenbezügewerte (Abs. 1) mit 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt. Liegt dem Ruhebezug eine gemäß § 76a Abs. 2 gekürzte Ruhebezugbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebenbezügezulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhebezugbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug darf jeweils 20 v.H. des ruhebezugfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.
(4) Die Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss beträgt für den überlebenden Ehegatten bzw. hinterbliebenen eingetragenen Partner 60 v.H., für jede Halbwaise 12 v.H. und für jede Vollwaise 30 v.H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Landesbeamten jeweils gebührt hätte.
(5) Der § 94a gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 23/2009, 25/2011