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Ablösung des Ruhebezugs
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezugs bewilligt werden, wenn
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(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der der Beamtin oder dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden istOö. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist der Beamtin oder dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheids auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
Ablösung des Ruhebezugs
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezugs bewilligt werden, wenn
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(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der der Beamtin oder dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden istOö. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist der Beamtin oder dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheids auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.