§ 14 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der überlebenden Ehegattin eines Beamten oder dem überlebenden Ehegatten einer Beamtin gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn die Beamtin oder der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn sie oder er am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten das 35§ 14 . Lebensjahr noch nicht vollendet hatPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Beamtin oder der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2.

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5.

am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten dem Haushalt der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(3) Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestands der Beamtin oder des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2.

die Beamtin oder der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5.

am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten dem Haushalt der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(4) Hat sich die Beamtin mit ihrem früheren Ehegatten oder der Beamte mit seiner früheren Ehegattin wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Versorgungsgenuss, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Versorgungsbezug. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Der überlebenden Ehegattin eines Beamten oder dem überlebenden Ehegatten einer Beamtin gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn die Beamtin oder der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn sie oder er am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten das 35§ 14 . Lebensjahr noch nicht vollendet hatPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Beamtin oder der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2.

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5.

am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten dem Haushalt der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(3) Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestands der Beamtin oder des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2.

die Beamtin oder der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5.

am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten dem Haushalt der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(4) Hat sich die Beamtin mit ihrem früheren Ehegatten oder der Beamte mit seiner früheren Ehegattin wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Versorgungsgenuss, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Versorgungsbezug. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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