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(2) Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn sie oder er am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten das 35§ 14 Oö. Lebensjahr noch nicht vollendet hatPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Dies gilt nicht, wenn
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(3) Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestands der Beamtin oder des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
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(4) Hat sich die Beamtin mit ihrem früheren Ehegatten oder der Beamte mit seiner früheren Ehegattin wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Versorgungsbezug. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn sie oder er am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten das 35§ 14 Oö. Lebensjahr noch nicht vollendet hatPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Dies gilt nicht, wenn
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(3) Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestands der Beamtin oder des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
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(4) Hat sich die Beamtin mit ihrem früheren Ehegatten oder der Beamte mit seiner früheren Ehegattin wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Versorgungsbezug. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)