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Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses
(1) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin oder des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach AbsOö. 2 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin oder des Beamten, geteilt durch 24PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage der oder des Verstorbenen das Einkommen nach Abs. 2 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod der Beamtin oder des Beamten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(2) Als Einkommen nach Abs. 1 gelten:
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(3) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(4) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezugs als Versicherungsträger im Sinn der §§ 321 und 460e ASVG.
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses
(1) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin oder des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach AbsOö. 2 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin oder des Beamten, geteilt durch 24PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage der oder des Verstorbenen das Einkommen nach Abs. 2 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod der Beamtin oder des Beamten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(2) Als Einkommen nach Abs. 1 gelten:
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(3) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(4) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezugs als Versicherungsträger im Sinn der §§ 321 und 460e ASVG.