§ 101 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des sechstenfünften Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 84 – Ausstellungen, Rügen –.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 36/2013

Stand vor dem 20.08.2013

In Kraft vom 01.01.2001 bis 20.08.2013

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des sechstenfünften Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 84 – Ausstellungen, Rügen –.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 36/2013

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