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In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des sechstenfünften Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:
§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –
§ 84 – Ausstellungen, Rügen –.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 36/2013
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des sechstenfünften Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:
§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –
§ 84 – Ausstellungen, Rügen –.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 36/2013