§ 15 K-NSG 2002

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2021 bis 31.12.9999

(1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen. Als Wohnwagen gelten auch Wohnmobile.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das alpine Biwakieren, für die Verwendung eines Wetterschutzes oder von Schirmen bei der Ausübung der Fischerei unter den Voraussetzungen des Abs. 3 und das kurzfristige Abstellen von Wohnwägen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie für Baustelleneinrichtungen.

1.

das alpine Biwakieren;

2.

die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei unter den Voraussetzungen des Abs. 3;

3.

temporäre, nicht mit Ertragsabsicht betriebene Zeltlager im Sinne des Abs. 4;

4.

das kurzfristige Abstellen von Wohnwägen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen;

5.

Baustelleneinrichtungen.

(3) Für Zwecke der Ausübung der Fischerei dürfen die nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten auf dem Uferstreifen einen Wetterschutz oder einen Schirm in der für die Ausübung der Fischerei notwendigen Art und Ausführung verwenden. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Abmessungen von Wetterschutz und Schirmen, die vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind, sowie über eine allfällige Mitbenützung durch Dritte zu erlassen.

(4) Als temporäre Zeltlager gelten

1.

Zeltlager von gemeinnützigen Jugendorganisationen,

2.

Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung und

3.

Zeltlager im Rahmen von öffentlichen, ohne Ertragsabsicht durchgeführten Freiluft-veranstaltungen,

die für nicht länger als drei Tage auf Sportanlagen, Veranstaltungsgeländen oder ähnlichen Zwecken gewidmeten Flächen errichtet werden. Die Errichtung eines temporären Zeltlagers ist mit der Namhaftmachung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG spätestens eine Woche vor dessen Errichtung dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass den Erfordernissen der Hygiene (Trinkwasser und Waschgelegenheit, schadlose Abwasser- und Müllbeseitigung sowie Aborte) Rechnung getragen wird. Bei Veranstaltungen, bei denen dies auf Grund der zu erwartenden Teilnehmeranzahl erforderlich ist, darf die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Sicherstellung der Erfordernisse der Hygiene erforderlichen Auflagen mit Bescheid vorschreiben.

Stand vor dem 04.08.2021

In Kraft vom 21.05.2019 bis 04.08.2021

(1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen. Als Wohnwagen gelten auch Wohnmobile.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das alpine Biwakieren, für die Verwendung eines Wetterschutzes oder von Schirmen bei der Ausübung der Fischerei unter den Voraussetzungen des Abs. 3 und das kurzfristige Abstellen von Wohnwägen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie für Baustelleneinrichtungen.

1.

das alpine Biwakieren;

2.

die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei unter den Voraussetzungen des Abs. 3;

3.

temporäre, nicht mit Ertragsabsicht betriebene Zeltlager im Sinne des Abs. 4;

4.

das kurzfristige Abstellen von Wohnwägen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen;

5.

Baustelleneinrichtungen.

(3) Für Zwecke der Ausübung der Fischerei dürfen die nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten auf dem Uferstreifen einen Wetterschutz oder einen Schirm in der für die Ausübung der Fischerei notwendigen Art und Ausführung verwenden. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Abmessungen von Wetterschutz und Schirmen, die vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind, sowie über eine allfällige Mitbenützung durch Dritte zu erlassen.

(4) Als temporäre Zeltlager gelten

1.

Zeltlager von gemeinnützigen Jugendorganisationen,

2.

Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung und

3.

Zeltlager im Rahmen von öffentlichen, ohne Ertragsabsicht durchgeführten Freiluft-veranstaltungen,

die für nicht länger als drei Tage auf Sportanlagen, Veranstaltungsgeländen oder ähnlichen Zwecken gewidmeten Flächen errichtet werden. Die Errichtung eines temporären Zeltlagers ist mit der Namhaftmachung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG spätestens eine Woche vor dessen Errichtung dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass den Erfordernissen der Hygiene (Trinkwasser und Waschgelegenheit, schadlose Abwasser- und Müllbeseitigung sowie Aborte) Rechnung getragen wird. Bei Veranstaltungen, bei denen dies auf Grund der zu erwartenden Teilnehmeranzahl erforderlich ist, darf die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Sicherstellung der Erfordernisse der Hygiene erforderlichen Auflagen mit Bescheid vorschreiben.

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