§ 18 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 18

Meldung des Einkommens

(1) Die Pensionsbehörde hat jede Bezieherin und jeden Bezieher eines nach § 17 erhöhten Versorgungsbezugs jährlich einmal zu einer Meldung ihres oder seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.

(2) Kommt die oder der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 16 Abs. 3 überschreitenden Teil des Versorgungsbezugs ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezugs ist unter Bedachtnahme auf § 42 nachzuzahlen, wenn die oder der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.07.2021
§ 18

Meldung des Einkommens

(1) Die Pensionsbehörde hat jede Bezieherin und jeden Bezieher eines nach § 17 erhöhten Versorgungsbezugs jährlich einmal zu einer Meldung ihres oder seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.

(2) Kommt die oder der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 16 Abs. 3 überschreitenden Teil des Versorgungsbezugs ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezugs ist unter Bedachtnahme auf § 42 nachzuzahlen, wenn die oder der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

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