§ 103 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Landesbeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich, sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Über einen solchen Landesbeamten hat die Dienstbehörde mit Bescheid eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Sofern die Dienstbehörde nach § 109 Abs. 1 eine Anzeige an die Dienststrafkammer erstattet, geht die Zuständigkeit zur Verhängung einer allfälligen Ordnungsstrafe auf die Dienststrafkammer über.

(2) Ordnungsstrafen sind

a)

die Verwarnung,

b)

die Geldbuße,

c)

die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs).

(3) Die Geldbuße ist mit mindestens 10 v.H. und höchstens 20 v.H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten.

(4) Die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von zwei Monaten bis zu sechs Monaten anzuordnen.

(5) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen.

(6) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Landesbeamte binnen zwei Wochen Berufung erheben. Über die Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007, 67/2010, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2013

(1) Ein Landesbeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich, sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Über einen solchen Landesbeamten hat die Dienstbehörde mit Bescheid eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Sofern die Dienstbehörde nach § 109 Abs. 1 eine Anzeige an die Dienststrafkammer erstattet, geht die Zuständigkeit zur Verhängung einer allfälligen Ordnungsstrafe auf die Dienststrafkammer über.

(2) Ordnungsstrafen sind

a)

die Verwarnung,

b)

die Geldbuße,

c)

die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs).

(3) Die Geldbuße ist mit mindestens 10 v.H. und höchstens 20 v.H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten.

(4) Die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von zwei Monaten bis zu sechs Monaten anzuordnen.

(5) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen.

(6) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Landesbeamte binnen zwei Wochen Berufung erheben. Über die Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007, 67/2010, 44/2013

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