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(2) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr, vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(3) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch
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(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraums nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch
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(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Ziels geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8) Hat
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Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(9) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn esPG 2006 seit der Vollendung des 1831.07.2021 weggefallen. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 9 ruht, wenn das Kind
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(11) Einkünfte im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
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(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(13) Der Waisenversorgungsgenuss, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr, vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(3) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch
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(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraums nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch
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(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Ziels geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8) Hat
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Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(9) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn esPG 2006 seit der Vollendung des 1831.07.2021 weggefallen. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 9 ruht, wenn das Kind
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(11) Einkünfte im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
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(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(13) Der Waisenversorgungsgenuss, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)