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VERSORGUNGSBEZUG DER FRÜHEREN EHEGATTEN
Versorgungsbezug der früheren Ehegatten
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 3 bis 6 und 27 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten, wenn diese oder dieser zur Zeit ihres oder seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehegatten oder seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) AbsOö. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihrem früheren Ehegatten oder seiner früheren Ehegattin
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(3) Der Versorgungsgenuss gebührt der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten nur auf AntragPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte gegen die verstorbene Beamtin oder den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist.
(5) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
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(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn
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(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegattinnen oder Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der Beamtin oder des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten gehabt hat.
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug einer oder eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegattin oder Ehegatten nicht.
VERSORGUNGSBEZUG DER FRÜHEREN EHEGATTEN
Versorgungsbezug der früheren Ehegatten
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 3 bis 6 und 27 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten, wenn diese oder dieser zur Zeit ihres oder seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehegatten oder seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) AbsOö. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihrem früheren Ehegatten oder seiner früheren Ehegattin
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(3) Der Versorgungsgenuss gebührt der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten nur auf AntragPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte gegen die verstorbene Beamtin oder den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist.
(5) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
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(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn
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(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegattinnen oder Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der Beamtin oder des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten gehabt hat.
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug einer oder eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegattin oder Ehegatten nicht.