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(1*) Wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach Lage des Falles angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Strafvollzuges ausreichen wird, um den Landesbeamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten, kann die Dienststrafkammer den Vollzug der imaufgehoben durch § 104 Abs. 3 litLGBl.Nr. 38/2007. b bis d aufgezählten Dienststrafen aufschieben.
(3) Bei Aufschub des Strafvollzuges beträgt die Bewährungsfrist drei Jahre, beginnend mit der Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses. Wird gegen den Landesbeamten innerhalb dieser Frist neuerlich ein Dienststrafverfahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum Abschluss dieses Dienststrafverfahrens.
(4) Wird über den Landesbeamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Dienststrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die aufgeschobene Strafe nach Vollstreckung der neuen Dienststrafe zu vollziehen.
(1*) Wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach Lage des Falles angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Strafvollzuges ausreichen wird, um den Landesbeamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten, kann die Dienststrafkammer den Vollzug der imaufgehoben durch § 104 Abs. 3 litLGBl.Nr. 38/2007. b bis d aufgezählten Dienststrafen aufschieben.
(3) Bei Aufschub des Strafvollzuges beträgt die Bewährungsfrist drei Jahre, beginnend mit der Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses. Wird gegen den Landesbeamten innerhalb dieser Frist neuerlich ein Dienststrafverfahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum Abschluss dieses Dienststrafverfahrens.
(4) Wird über den Landesbeamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Dienststrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die aufgeschobene Strafe nach Vollstreckung der neuen Dienststrafe zu vollziehen.