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(1) Das Aussetzen oder Aussäen wildwachsender Pflanzen und das Aussetzen freilebender Tiere, die nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, in Gebieten, in denen sie nicht heimisch sind, bedarf der Genehmigung. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden.
(2) Abs. 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten.
(1) Das Aussetzen oder Aussäen wildwachsender Pflanzen und das Aussetzen freilebender Tiere, die nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, in Gebieten, in denen sie nicht heimisch sind, bedarf der Genehmigung. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden.
(2) Abs. 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten.