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Sonderzahlung
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50% des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezugs sowie der KinderbeihilfeOö. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der SonderzahlungPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
Sonderzahlung
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50% des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezugs sowie der KinderbeihilfeOö. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der SonderzahlungPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.