§ 110 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2007 bis 31.12.9999

(1) IstMit der Verfügung über die EinleitungDurchführung der Dienststrafuntersuchung beschlossen, so hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzendender Vorsitzende der Dienststrafkammer einen von der Landesregierung vorgeschlagenen rechtskundigen LandesbeamtenLandesbediensteten als Untersuchungsführer zu bestellen. Hievon ist der Beschuldigte von der Dienststrafkammer in Kenntnis zu setzen. Mitglieder der Dienststrafkammer und der Ankläger können nicht zu Untersuchungsführern bestellt werden.

(2) Der Untersuchungsführer hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf.

(3) Der Ankläger kann eine Ergänzung der Untersuchung namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(4) Hegt der Untersuchungsführer Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er einen Beschlusseine Verfügung des Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzuholen.

(5) Während der Dauer der Untersuchung kann der Untersuchungsführer, soweit er es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten. Nach Zustellung des VerweisungsbeschlussesMitteilung der Verweisung haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten, mit Ausnahme der Beratungsniederschriften, einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.

(6) Die Akten über die abgeschlossene Dienststrafuntersuchung hat der Untersuchungsführer dem Ankläger zu übergeben, der sie mit seinen Anträgen der Dienststrafkammer vorzulegen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007

Stand vor dem 14.06.2007

In Kraft vom 03.02.1988 bis 14.06.2007

(1) IstMit der Verfügung über die EinleitungDurchführung der Dienststrafuntersuchung beschlossen, so hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzendender Vorsitzende der Dienststrafkammer einen von der Landesregierung vorgeschlagenen rechtskundigen LandesbeamtenLandesbediensteten als Untersuchungsführer zu bestellen. Hievon ist der Beschuldigte von der Dienststrafkammer in Kenntnis zu setzen. Mitglieder der Dienststrafkammer und der Ankläger können nicht zu Untersuchungsführern bestellt werden.

(2) Der Untersuchungsführer hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf.

(3) Der Ankläger kann eine Ergänzung der Untersuchung namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(4) Hegt der Untersuchungsführer Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er einen Beschlusseine Verfügung des Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzuholen.

(5) Während der Dauer der Untersuchung kann der Untersuchungsführer, soweit er es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten. Nach Zustellung des VerweisungsbeschlussesMitteilung der Verweisung haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten, mit Ausnahme der Beratungsniederschriften, einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.

(6) Die Akten über die abgeschlossene Dienststrafuntersuchung hat der Untersuchungsführer dem Ankläger zu übergeben, der sie mit seinen Anträgen der Dienststrafkammer vorzulegen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007

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