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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 12 OöPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. GG 2001 gebührt auf Antrag auch der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
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(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 12 OöPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. GG 2001 gebührt auf Antrag auch der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)