§ 34 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung nach § 39 Abs. 1 § 34 Oö. GG 2001, wenn

1.

sie im Ausland wohnen und

2.

es der Beamtin oder dem Beamten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 12 PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. GG 2001 gebührt auf Antrag auch der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung nach § 39 Abs. 1 § 34 Oö. GG 2001, wenn

1.

sie im Ausland wohnen und

2.

es der Beamtin oder dem Beamten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 12 PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. GG 2001 gebührt auf Antrag auch der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

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