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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 15§ 36 Oö. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag fälligPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 15§ 36 Oö. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag fälligPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.