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Ärztliche Untersuchung
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffs von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweise zu erhebenOö. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Leistet die oder der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt sie oder er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie oder er der Aufforderung nachkommt. Sie oder er muss aber auf die Folgen ihres oder seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
Ärztliche Untersuchung
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffs von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweise zu erhebenOö. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Leistet die oder der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt sie oder er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie oder er der Aufforderung nachkommt. Sie oder er muss aber auf die Folgen ihres oder seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.