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(2) Die Empfängerin oder der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs§ 40 Oö. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu meldenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 18 bleibt unberührt.
(4) Hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Empfängerin oder der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs§ 40 Oö. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu meldenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 18 bleibt unberührt.
(4) Hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)