§ 115 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides über die Verhängung der Ordnungsstrafe und desder allfälligen BerufungserkenntnissesEntscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug der Strafe zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.06.2007 bis 31.12.2013

Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides über die Verhängung der Ordnungsstrafe und desder allfälligen BerufungserkenntnissesEntscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug der Strafe zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007, 44/2013

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