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Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer EntstehungOö.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer EntstehungOö.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.