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(2) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahmen der Zulage gemäß §§ 28 und 29) sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sowie die Zulagen nach § 58a Abs. 4 sind durch Verordnung der Oö. Landesregierung anzupassen. Die Anpassung hat auf die Erhöhung der Gehälter der Landesbediensteten Bedacht zu nehmen, darf dabei aber die Erhöhung der Pensionen nach dem ASVG nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden. Bei der Festsetzung ist, wenn möglich, ein prozentuelles Ausmaß vorzusehen, wenn nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Erhöhung mit Fix- oder Einmalbeträgen zwingend vorgesehen ist. Solche Verordnungen können rückwirkend erlassen werden. Für das Kalenderjahr 2018 sind die im § 711 ASVG vorgesehenen Erhöhungen vorzunehmen und gelten als Obergrenzen für das Gesamtpensionseinkommen im Sinn dieser Bestimmung. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(2) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahmen der Zulage gemäß §§ 28 und 29) sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sowie die Zulagen nach § 58a Abs. 4 sind durch Verordnung der Oö. Landesregierung anzupassen. Die Anpassung hat auf die Erhöhung der Gehälter der Landesbediensteten Bedacht zu nehmen, darf dabei aber die Erhöhung der Pensionen nach dem ASVG nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden. Bei der Festsetzung ist, wenn möglich, ein prozentuelles Ausmaß vorzusehen, wenn nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Erhöhung mit Fix- oder Einmalbeträgen zwingend vorgesehen ist. Solche Verordnungen können rückwirkend erlassen werden. Für das Kalenderjahr 2018 sind die im § 711 ASVG vorgesehenen Erhöhungen vorzunehmen und gelten als Obergrenzen für das Gesamtpensionseinkommen im Sinn dieser Bestimmung. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)