§ 44 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstbehörde hat auf besonderen Antrag und gleichzeitiger Vorlage sämtlicher anspruchsrelevanter Urkunden und Nachweise den Hinterbliebenen einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag von maximal 3.275 Euro zu gewähren, wenn

1.

die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass der Beamtin bzw. des Beamten oder durch entsprechende Ansprüche aus einer Sterbefürsorge oder vergleichbarer Leistungen von dritter Seite aus Anlass des Todes keine volle Deckung finden oder

2.

nicht versorgungsgenussberechtigte Hinterbliebene auf Grund des Todes der Beamtin bzw. des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, oder

3.

die Beamtin oder der Beamte im Dienststand verstirbt.

(2) Sind mehrere Hinterbliebene nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand§ 44 .

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021
(1) Die Dienstbehörde hat auf besonderen Antrag und gleichzeitiger Vorlage sämtlicher anspruchsrelevanter Urkunden und Nachweise den Hinterbliebenen einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag von maximal 3.275 Euro zu gewähren, wenn

1.

die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass der Beamtin bzw. des Beamten oder durch entsprechende Ansprüche aus einer Sterbefürsorge oder vergleichbarer Leistungen von dritter Seite aus Anlass des Todes keine volle Deckung finden oder

2.

nicht versorgungsgenussberechtigte Hinterbliebene auf Grund des Todes der Beamtin bzw. des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, oder

3.

die Beamtin oder der Beamte im Dienststand verstirbt.

(2) Sind mehrere Hinterbliebene nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand§ 44 .

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten