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(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit demder gegen die abschließende Entscheidung zugelassenen Rechtsmittel angefochtenzustehenden Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden. BerufungenBeschwerden sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Verfahrensvorschriften des VStGVerwaltungsstrafverfahrensvorschriften auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens gelten die Vorschriften des AVG bzw. des VwGVG mit der Maßgabe, dass
a) | im Falle der Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden darf, | |||||||||
b) | die mit drei Jahren festgesetzten Fristen des § 69 Abs. 2 und 3 AVG bzw. des § 32 Abs. 2 und 3 VwGVG im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen und | |||||||||
c) | nach dem Tod des Landesbeamten seine gesetzlichen Erben die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können. |
(4) In den Angelegenheiten des § 111 Abs. 2 und § 113 Abs. 7 kannhat der Ankläger das Recht, gegen die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 Abs. 2133 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007, 44/2013
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit demder gegen die abschließende Entscheidung zugelassenen Rechtsmittel angefochtenzustehenden Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden. BerufungenBeschwerden sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Verfahrensvorschriften des VStGVerwaltungsstrafverfahrensvorschriften auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens gelten die Vorschriften des AVG bzw. des VwGVG mit der Maßgabe, dass
a) | im Falle der Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden darf, | |||||||||
b) | die mit drei Jahren festgesetzten Fristen des § 69 Abs. 2 und 3 AVG bzw. des § 32 Abs. 2 und 3 VwGVG im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen und | |||||||||
c) | nach dem Tod des Landesbeamten seine gesetzlichen Erben die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können. |
(4) In den Angelegenheiten des § 111 Abs. 2 und § 113 Abs. 7 kannhat der Ankläger das Recht, gegen die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 Abs. 2133 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007, 44/2013