§ 41 K-NSG 2002 Höhlenführerprüfung

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Höhlenführerprüfung dürfen von der Landesregierung nur eigenberechtigte, und verlässliche Personen zugelassen werden, die die erforderliche körperliche Eignung aufweisen.

(2) Im Rahmen der Höhlenführerprüfung ist die fachliche Eignung eines Kandidaten für die Tätigkeit eines Höhlenführers zu prüfen. Es sind hiebei ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

a)

Karst- und Höhlenkunde;

b)

Naturschutz und Höhlenrecht;

c)

Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;

d)

Orientierung im Gelände, Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;

e)

Kenntnisse über die bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;

f)

Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und den Grundsätzen der Höhlenrettungstechnik.

(3) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Personen, und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes der Mitglieder ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen, das in Fällen der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.

(4) Über das Ergebnis einer Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf “Bestanden” oder “Nichtbestanden” zu lauten; über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) Zur Höhlenführerprüfung dürfen von der Landesregierung nur eigenberechtigte, und verlässliche Personen zugelassen werden, die die erforderliche körperliche Eignung aufweisen.

(2) Im Rahmen der Höhlenführerprüfung ist die fachliche Eignung eines Kandidaten für die Tätigkeit eines Höhlenführers zu prüfen. Es sind hiebei ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

a)

Karst- und Höhlenkunde;

b)

Naturschutz und Höhlenrecht;

c)

Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;

d)

Orientierung im Gelände, Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;

e)

Kenntnisse über die bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;

f)

Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und den Grundsätzen der Höhlenrettungstechnik.

(3) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Personen, und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes der Mitglieder ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen, das in Fällen der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.

(4) Über das Ergebnis einer Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf “Bestanden” oder “Nichtbestanden” zu lauten; über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

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