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(2) Unterlassen die verantwortlichen Organe des Landes, eine angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung oder eine damit in Zusammenhang stehende Diskriminierung zu schaffen, besteht auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
(3) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind gerichtlich, Ansprüche nach Abs. 2 bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
(4) Eine Mitarbeiterin, die eine sexuelle Belästigung behauptet, hat in allen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes das Vorliegen einer Diskriminierung oder sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Der Antrag oder die Klage ist abzuweisen, wenn bei der Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß keine sexuelle Belästigung vorliegt.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 27/1994
(2) Unterlassen die verantwortlichen Organe des Landes, eine angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung oder eine damit in Zusammenhang stehende Diskriminierung zu schaffen, besteht auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
(3) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind gerichtlich, Ansprüche nach Abs. 2 bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
(4) Eine Mitarbeiterin, die eine sexuelle Belästigung behauptet, hat in allen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes das Vorliegen einer Diskriminierung oder sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Der Antrag oder die Klage ist abzuweisen, wenn bei der Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß keine sexuelle Belästigung vorliegt.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 27/1994