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Legende:
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(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind anzurechnen:
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(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können angerechnet werden:
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(4) Mit Bewilligung der Dienstbehörde können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit ist unzulässig.
(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind anzurechnen:
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(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können angerechnet werden:
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(4) Mit Bewilligung der Dienstbehörde können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit ist unzulässig.