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(2) Wurde für die Beamtin bzw. den Beamten bisher noch kein Pensionskonto im Sinn des Abs. 1 geführt, so hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten den Ruhegenussvortrag zu ermitteln und festzustellen. Dabei sind bei der Ermittlung des Ruhegenussvortrags die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG sowie des APG insbesondere auch die Anlage 2 zum APG sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Wurde für die Beamtin bzw. den Beamten bisher noch kein Pensionskonto im Sinn des Abs. 1 geführt, so hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten den Ruhegenussvortrag zu ermitteln und festzustellen. Dabei sind bei der Ermittlung des Ruhegenussvortrags die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG sowie des APG insbesondere auch die Anlage 2 zum APG sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)