§ 57 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Im Zuge der Anrechnung der Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist auch die Höhe der aufgewerteten Gesamtgutschrift des bisher für die Beamtin bzw§ 57 . den Beamten geführten Pensionskontos ohne weiteres Ermittlungsverfahren als Ruhegenussvortrag festzustellen, wenn die Gesamtgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 2, beitragsgedeckt sind, wenn davon nicht aus dienstlichen Gründen insbesondere wegen Geringfügigkeit abgesehen wirdPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Wurde für die Beamtin bzw. den Beamten bisher noch kein Pensionskonto im Sinn des Abs. 1 geführt, so hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten den Ruhegenussvortrag zu ermitteln und festzustellen. Dabei sind bei der Ermittlung des Ruhegenussvortrags die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG sowie des APG insbesondere auch die Anlage 2 zum APG sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Im Zuge der Anrechnung der Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist auch die Höhe der aufgewerteten Gesamtgutschrift des bisher für die Beamtin bzw§ 57 . den Beamten geführten Pensionskontos ohne weiteres Ermittlungsverfahren als Ruhegenussvortrag festzustellen, wenn die Gesamtgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 2, beitragsgedeckt sind, wenn davon nicht aus dienstlichen Gründen insbesondere wegen Geringfügigkeit abgesehen wirdPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Wurde für die Beamtin bzw. den Beamten bisher noch kein Pensionskonto im Sinn des Abs. 1 geführt, so hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten den Ruhegenussvortrag zu ermitteln und festzustellen. Dabei sind bei der Ermittlung des Ruhegenussvortrags die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG sowie des APG insbesondere auch die Anlage 2 zum APG sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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