§ 51a K-NSG 2002

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2019 bis 31.12.9999
§ 51a

Vereinfachtes Verfahren

(1) Für bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne von § 4 und § 5 Abs. 1 darf anstelle eines Antrages nach § 51 Abs. 1 nach Maßgabe von Abs. 2 eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden.

(2) In einer Anzeige nach Abs. 1 sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie eine Darstellung anzuschließen, warum das Vorhaben nicht gegen die in § 9 Abs. 1 bis 3 umschriebenen Interessen verstößt (Landschaftsverträglichkeitserklärung). § 51 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Pläne, Beschreibungen und die Landschaftsverträglichkeitserklärung müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und von diesem und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein; sie sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Lageplan, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und vereinfachte Pläne sind in zehnfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Haftung des Verfassers der Pläne, Beschreibungen und der Landschaftsverträglichkeitserklärung für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.

(3) Die Behörde hat von der Anzeige unverzüglich die Gemeinde zu verständigen, in deren Gemeindegebiet das Vorhaben geplant ist. Bei Vorhaben im Sinne von § 54 Abs. 1 sind davon auch die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu verständigen. Die Gemeinde und die Mitglieder des Naturschutzbeirates können bis vier Wochen nach dem Einlangen der Verständigung bei der Behörde verlangen, über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen.

(4) Wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige der Partei unter Angabe von Gründen mitteilt, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist und die Anzeige als Ansuchen nach § 51 gewertet wird, darf es im Sinne der eingereichten Unterlagen ausgeführt werden. Die Behörde hat der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass kein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Die örtlich in Betracht kommenden Einsatzleiter der Kärntner Bergwacht sind davon zu informieren.

(5) Das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt zwei Jahre nach Erstattung der Anzeige.

Stand vor dem 18.12.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 18.12.2019
§ 51a

Vereinfachtes Verfahren

(1) Für bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne von § 4 und § 5 Abs. 1 darf anstelle eines Antrages nach § 51 Abs. 1 nach Maßgabe von Abs. 2 eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden.

(2) In einer Anzeige nach Abs. 1 sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie eine Darstellung anzuschließen, warum das Vorhaben nicht gegen die in § 9 Abs. 1 bis 3 umschriebenen Interessen verstößt (Landschaftsverträglichkeitserklärung). § 51 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Pläne, Beschreibungen und die Landschaftsverträglichkeitserklärung müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und von diesem und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein; sie sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Lageplan, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und vereinfachte Pläne sind in zehnfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Haftung des Verfassers der Pläne, Beschreibungen und der Landschaftsverträglichkeitserklärung für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.

(3) Die Behörde hat von der Anzeige unverzüglich die Gemeinde zu verständigen, in deren Gemeindegebiet das Vorhaben geplant ist. Bei Vorhaben im Sinne von § 54 Abs. 1 sind davon auch die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu verständigen. Die Gemeinde und die Mitglieder des Naturschutzbeirates können bis vier Wochen nach dem Einlangen der Verständigung bei der Behörde verlangen, über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen.

(4) Wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige der Partei unter Angabe von Gründen mitteilt, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist und die Anzeige als Ansuchen nach § 51 gewertet wird, darf es im Sinne der eingereichten Unterlagen ausgeführt werden. Die Behörde hat der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass kein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Die örtlich in Betracht kommenden Einsatzleiter der Kärntner Bergwacht sind davon zu informieren.

(5) Das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt zwei Jahre nach Erstattung der Anzeige.

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