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(2) Für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, gelten folgende zusätzliche Anstellungserfordernisse:
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(3) Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, aufgrund der Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:
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(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(5) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 4, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.
(6) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 5 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 5 als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 gelten.
(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(9) Zeugnisse aus Staaten, auf die die Abs. 5 bis 8 nicht anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich als österreichischen Zeugnissen der verlangten Art gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 gelten.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1993, 49/1995,aufgehoben durch 1/2008LGBl.Nr. 44/2013
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(2) Für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, gelten folgende zusätzliche Anstellungserfordernisse:
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(3) Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, aufgrund der Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:
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(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(5) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 4, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.
(6) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 5 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 5 als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 gelten.
(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(9) Zeugnisse aus Staaten, auf die die Abs. 5 bis 8 nicht anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich als österreichischen Zeugnissen der verlangten Art gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 gelten.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1993, 49/1995,aufgehoben durch 1/2008LGBl.Nr. 44/2013