§ 125 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Landesangestellten in verantwortungsvoller Verwendung können, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Sonderregelung höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weiter gehende Kündigungsfristen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden.

(2) Von dieser Sonderregelung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies zur Gewinnung oder Erhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2021
(1) Landesangestellten in verantwortungsvoller Verwendung können, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Sonderregelung höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weiter gehende Kündigungsfristen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden.

(2) Von dieser Sonderregelung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies zur Gewinnung oder Erhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal erforderlich ist.

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