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(2) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes der Karenzurlaub in Anspruch genommen, haben Landesangestellte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
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(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Sie beginnt entweder im Anschluß an die Schutzfrist, oder mit dem auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter oder des Vaters folgenden Tag. Sie muß mindestens drei Monate dauern.
(4) Erfolgt die Annahme an Kindesstatt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 45a Abs. 2 lit. b) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, können Landesangestellte
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(5) Eine Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Landesangestellten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.
(6) Landesangestellte haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung
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unverzüglich bekanntzugeben und dem Dienstgeber nachzuweisen, daß der Vater oder die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(7) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben Landesangestellte bis zum Ende der Schutzfrist, in den Fällen der lit. a und c binnen weiteren zwei Wochen, bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen wollen.
(8) Die Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre zeitliche Verteilung sind zwischen dem Dienstgeber und den Landesangestellten zu vereinbaren. Auf Verlangen der Landesangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.
(9) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Landesangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung einer Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.
(10) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Landesangestellten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Landesangestellten mit zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 49/1995LGBl.Nr. 25/1998
(2) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes der Karenzurlaub in Anspruch genommen, haben Landesangestellte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
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(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Sie beginnt entweder im Anschluß an die Schutzfrist, oder mit dem auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter oder des Vaters folgenden Tag. Sie muß mindestens drei Monate dauern.
(4) Erfolgt die Annahme an Kindesstatt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 45a Abs. 2 lit. b) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, können Landesangestellte
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(5) Eine Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Landesangestellten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.
(6) Landesangestellte haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung
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unverzüglich bekanntzugeben und dem Dienstgeber nachzuweisen, daß der Vater oder die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(7) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben Landesangestellte bis zum Ende der Schutzfrist, in den Fällen der lit. a und c binnen weiteren zwei Wochen, bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen wollen.
(8) Die Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre zeitliche Verteilung sind zwischen dem Dienstgeber und den Landesangestellten zu vereinbaren. Auf Verlangen der Landesangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.
(9) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Landesangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung einer Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.
(10) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Landesangestellten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Landesangestellten mit zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 49/1995LGBl.Nr. 25/1998