§ 128 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1*) Der Dienstgeber ist zur Entlassung des Landesangestellten, d.h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, berechtigt, wenn der Landesangestellte

a)

die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

sich einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt;

c)

seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d)

eine unzulässige Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

e)

sich eine sonstige schwere Verletzung der Dienstpflichten zuschulden kommen läßt.

(2) Wenn ein Landesangestellter gemäßaufgehoben durch § 27 Abs. 1 LGBl.Nr. 49/2000des Strafgesetzbuches sein Amt verliert, so hat der Dienstgeber ohne weiteres Verfahren seine Entlassung durchzuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 gilt das Dienstverhältnis mit dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Strafurteiles, in allen anderen Fällen mit der Zustellung des Entlassungsschreibens als gelöst.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

(1*) Der Dienstgeber ist zur Entlassung des Landesangestellten, d.h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, berechtigt, wenn der Landesangestellte

a)

die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

sich einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt;

c)

seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d)

eine unzulässige Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

e)

sich eine sonstige schwere Verletzung der Dienstpflichten zuschulden kommen läßt.

(2) Wenn ein Landesangestellter gemäßaufgehoben durch § 27 Abs. 1 LGBl.Nr. 49/2000des Strafgesetzbuches sein Amt verliert, so hat der Dienstgeber ohne weiteres Verfahren seine Entlassung durchzuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 gilt das Dienstverhältnis mit dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Strafurteiles, in allen anderen Fällen mit der Zustellung des Entlassungsschreibens als gelöst.

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