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(1*) Der Dienstgeber ist zur Entlassung des Landesangestellten, d.h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, berechtigt, wenn der Landesangestellte
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(2) Wenn ein Landesangestellter gemäßaufgehoben durch § 27 Abs. 1 LGBl.Nr. 49/2000des Strafgesetzbuches sein Amt verliert, so hat der Dienstgeber ohne weiteres Verfahren seine Entlassung durchzuführen.
(1*) Der Dienstgeber ist zur Entlassung des Landesangestellten, d.h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, berechtigt, wenn der Landesangestellte
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(2) Wenn ein Landesangestellter gemäßaufgehoben durch § 27 Abs. 1 LGBl.Nr. 49/2000des Strafgesetzbuches sein Amt verliert, so hat der Dienstgeber ohne weiteres Verfahren seine Entlassung durchzuführen.