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(1*) Wenn das Dienstverhältnis des Landesangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Landesangestellten unberührt.
(2) Wenn der Dienstgeber den Landesangestellten ohne wichtigen Grund entläßt oder an seinem vorzeitigen Austritt Schuld trägt, so behält dieser den Anspruch auf seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sein Dienstverhältnisaufgehoben durch Zeitablauf geendet hätte oder durch Kündigung hätte aufgelöst werden können.LGBl.Nr. 49/2000
(1*) Wenn das Dienstverhältnis des Landesangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Landesangestellten unberührt.
(2) Wenn der Dienstgeber den Landesangestellten ohne wichtigen Grund entläßt oder an seinem vorzeitigen Austritt Schuld trägt, so behält dieser den Anspruch auf seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sein Dienstverhältnisaufgehoben durch Zeitablauf geendet hätte oder durch Kündigung hätte aufgelöst werden können.LGBl.Nr. 49/2000