§ 129 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1*) Wenn das Dienstverhältnis des Landesangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Landesangestellten unberührt.

(2) Wenn der Dienstgeber den Landesangestellten ohne wichtigen Grund entläßt oder an seinem vorzeitigen Austritt Schuld trägt, so behält dieser den Anspruch auf seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sein Dienstverhältnisaufgehoben durch Zeitablauf geendet hätte oder durch Kündigung hätte aufgelöst werden können.LGBl.Nr. 49/2000

(3) Wenn der Landesangestellte das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig auflöst, so haftet er dem Land für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

(1*) Wenn das Dienstverhältnis des Landesangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Landesangestellten unberührt.

(2) Wenn der Dienstgeber den Landesangestellten ohne wichtigen Grund entläßt oder an seinem vorzeitigen Austritt Schuld trägt, so behält dieser den Anspruch auf seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sein Dienstverhältnisaufgehoben durch Zeitablauf geendet hätte oder durch Kündigung hätte aufgelöst werden können.LGBl.Nr. 49/2000

(3) Wenn der Landesangestellte das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig auflöst, so haftet er dem Land für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.

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