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(1) Natürliche und juristische Personen, die durch eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume (Umweltschaden)
1. | in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft – nicht jedoch durch bloße Minderung des Verkehrswertes – verletzt werden können, oder | |||||||||
2. | dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktion der betreffenden natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder | |||||||||
3. | ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 57f und § 57g Abs. 2 haben, | |||||||||
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne der §§ 57f und 57g Abs. 2 tätig zu werden. |
(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (§ 61 Abs. 4) und jenen Umweltorganisationen zu, die die Vorraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, erfüllen und zwar im Rahmen ihres TätigkeitsbereichesEin ausreichendes Interesse im Sinne des § 19 Abs. 8 erster Satz UVP-G 2000Abs. 1 Z 3 haben:
1. | Personen, die eine Rechtverletzung geltend machen; | |||||||||
2. | Personen, die durch einen Umweltschaden unmittelbar betroffen sind; | |||||||||
3. | der Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (§ 61 Abs. 4); | |||||||||
4. | Umweltorganisationen gemäß § 54a Abs. 1. |
(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und personenbezogenen Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 57i zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass
a) | keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, | |||||||||
b) | kein Umweltschaden vorliegt, oder | |||||||||
c) | alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, | |||||||||
so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. |
(1) Natürliche und juristische Personen, die durch eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume (Umweltschaden)
1. | in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft – nicht jedoch durch bloße Minderung des Verkehrswertes – verletzt werden können, oder | |||||||||
2. | dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktion der betreffenden natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder | |||||||||
3. | ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 57f und § 57g Abs. 2 haben, | |||||||||
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne der §§ 57f und 57g Abs. 2 tätig zu werden. |
(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (§ 61 Abs. 4) und jenen Umweltorganisationen zu, die die Vorraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, erfüllen und zwar im Rahmen ihres TätigkeitsbereichesEin ausreichendes Interesse im Sinne des § 19 Abs. 8 erster Satz UVP-G 2000Abs. 1 Z 3 haben:
1. | Personen, die eine Rechtverletzung geltend machen; | |||||||||
2. | Personen, die durch einen Umweltschaden unmittelbar betroffen sind; | |||||||||
3. | der Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (§ 61 Abs. 4); | |||||||||
4. | Umweltorganisationen gemäß § 54a Abs. 1. |
(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und personenbezogenen Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 57i zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass
a) | keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, | |||||||||
b) | kein Umweltschaden vorliegt, oder | |||||||||
c) | alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, | |||||||||
so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. |