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Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen der in § 25 und dessen Ergänzung*) aufgehoben durch § 120 LGBl.Nr. 49/2000angeführten Gründe aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen der in § 25 und dessen Ergänzung*) aufgehoben durch § 120 LGBl.Nr. 49/2000angeführten Gründe aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.