§ 130 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen der in § 25 und dessen Ergänzung*) aufgehoben durch § 120 LGBl.Nr. 49/2000angeführten Gründe aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen der in § 25 und dessen Ergänzung*) aufgehoben durch § 120 LGBl.Nr. 49/2000angeführten Gründe aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

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