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Legende:
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(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens das Recht zur Erhebung der BerufungBeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht zu.
(2) Das Land ist berechtigt, gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens das Recht zur Erhebung der BerufungBeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht zu.
(2) Das Land ist berechtigt, gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.