§ 57l K-NSG 2002 Rechtsschutz

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens das Recht zur Erhebung der BerufungBeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht zu.

(2) Das Land ist berechtigt, gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 24.02.2010 bis 31.12.2013

(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens das Recht zur Erhebung der BerufungBeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht zu.

(2) Das Land ist berechtigt, gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

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