§ 5 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2008 bis 31.12.9999

§ 5

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1) Netzbetreiber haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:

1.

Die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

2.

den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;.

4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(2) NetzbetreiberElektrizitätsunternehmen haben folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse:

1.

Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

2.

Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(3) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu gewährleisten.

(3) Netzbetreiber haben die bestmögliche Versorgungssicherheit in ihren Netzen anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

Stand vor dem 29.08.2008

In Kraft vom 01.02.2006 bis 29.08.2008

§ 5

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1) Netzbetreiber haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:

1.

Die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

2.

den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;.

4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(2) NetzbetreiberElektrizitätsunternehmen haben folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse:

1.

Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

2.

Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(3) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu gewährleisten.

(3) Netzbetreiber haben die bestmögliche Versorgungssicherheit in ihren Netzen anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

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