§ 132 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Nach mindestens einjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Landesangestellten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Ein Grund, der den Dienstgeber insbesondere zur Kündigung berechtigt, liegt vor:

a)

auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;

b)

unbefriedigender Arbeitserfolg;

c)

gröblich pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;

d)

Vollendung des 65. Lebensjahres;

e)

Bedarfsmangel, der voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, sofern der Landesangestellte nicht bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, daß sie hauptsächlich deshalb erfolgt, weil der Landesangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.

(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes kann das Dienstverhältnis eines Landesangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenzdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenzdienstes. Der Landesangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im § 21 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. Diese Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß.

(4) Weibliche Landesangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft sowie während eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 125a bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung dem Dienstgeber bekanntgegeben wird. Wendet die Landesangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Landesangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Hat die Landesangestellte auf Karenzurlaub zugunsten des Vaters verzichtet oder keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung. Der Abs. 5 lit. c gilt sinngemäß.

(5) Der männliche Landesangestellte, der einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 125a in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe des Karenzurlaubes oder mit der Erklärung, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungschutz endet vier Wochen nach

a)

dem Ende des Karenzurlaubes,

b)

dem Ende der Teilzeitbeschäftigung,

c)

Ablauf des letzten Karenzurlaubes, wenn der Karenzurlaub während des ersten Lebensjahres des Kindes geteilt wird, spätestens jedoch vier Wochen nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes,

d)

dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenzurlaub oder in einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter in Anspruch genommen wird.

(6) Der Kündigungsschutz nach den Abs. 4 und 5 gilt auch während eines Rechtsstreites nach § 125a Abs. 8, wenn der Landesangestellte die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 49/1995LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2000
(1) Nach mindestens einjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Landesangestellten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Ein Grund, der den Dienstgeber insbesondere zur Kündigung berechtigt, liegt vor:

a)

auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;

b)

unbefriedigender Arbeitserfolg;

c)

gröblich pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;

d)

Vollendung des 65. Lebensjahres;

e)

Bedarfsmangel, der voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, sofern der Landesangestellte nicht bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, daß sie hauptsächlich deshalb erfolgt, weil der Landesangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.

(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes kann das Dienstverhältnis eines Landesangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenzdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenzdienstes. Der Landesangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im § 21 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. Diese Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß.

(4) Weibliche Landesangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft sowie während eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 125a bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung dem Dienstgeber bekanntgegeben wird. Wendet die Landesangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Landesangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Hat die Landesangestellte auf Karenzurlaub zugunsten des Vaters verzichtet oder keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung. Der Abs. 5 lit. c gilt sinngemäß.

(5) Der männliche Landesangestellte, der einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 125a in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe des Karenzurlaubes oder mit der Erklärung, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungschutz endet vier Wochen nach

a)

dem Ende des Karenzurlaubes,

b)

dem Ende der Teilzeitbeschäftigung,

c)

Ablauf des letzten Karenzurlaubes, wenn der Karenzurlaub während des ersten Lebensjahres des Kindes geteilt wird, spätestens jedoch vier Wochen nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes,

d)

dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenzurlaub oder in einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter in Anspruch genommen wird.

(6) Der Kündigungsschutz nach den Abs. 4 und 5 gilt auch während eines Rechtsstreites nach § 125a Abs. 8, wenn der Landesangestellte die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 49/1995LGBl.Nr. 49/2000

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