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(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses
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jenes Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen, der dem Landesangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 125a zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Landesangestellten zugrunde zu legen.
(3) Hat der Landesangestellte eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat eine Abfertigung nach Abs. 3 das nach Abs. 2 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
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zusammen das nach Abs. 2 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
(5) Die dem Landesangestelltenverhältnis unmittelbar vorausgegangene Dienstzeit als Landesangestellter in handwerklicher Verwendung ist der Dauer des Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.
(6) Einem verheirateten Landesangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 2 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung das Dienstverhältnis kündigt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Stehen beide Ehepartner in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(7) Einem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 2 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
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und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 125a gebührt die Abfertigung ebenfalls, wenn der Landesangestellte spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung den Austritt erklärt und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende des Karenzurlaubes bzw. der Teilzeitbeschäftigung bestimmt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptiveltern teile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
(8) Abweichend von Abs. 7 erster Satz kann einem Landesangestellten eine Abfertigung nach Abs. 2 auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 5 lit. a bis c genannten Zeitpunkten das Dienstverhältnis kündigt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
(9) Ansprüche nach den Abs. 6 und 7 gebühren nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(10) Wird ein Landesangestellter, der aufgrund der Abs. 6 bis 8 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der Abs. 4 bis 6 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten; sofern dies nicht eine besondere soziale Härte darstellen würde.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 49/1995LGBl.Nr. 49/2000
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses
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jenes Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen, der dem Landesangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 125a zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Landesangestellten zugrunde zu legen.
(3) Hat der Landesangestellte eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat eine Abfertigung nach Abs. 3 das nach Abs. 2 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
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zusammen das nach Abs. 2 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
(5) Die dem Landesangestelltenverhältnis unmittelbar vorausgegangene Dienstzeit als Landesangestellter in handwerklicher Verwendung ist der Dauer des Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.
(6) Einem verheirateten Landesangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 2 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung das Dienstverhältnis kündigt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Stehen beide Ehepartner in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(7) Einem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 2 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
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und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 125a gebührt die Abfertigung ebenfalls, wenn der Landesangestellte spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung den Austritt erklärt und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende des Karenzurlaubes bzw. der Teilzeitbeschäftigung bestimmt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptiveltern teile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
(8) Abweichend von Abs. 7 erster Satz kann einem Landesangestellten eine Abfertigung nach Abs. 2 auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 5 lit. a bis c genannten Zeitpunkten das Dienstverhältnis kündigt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
(9) Ansprüche nach den Abs. 6 und 7 gebühren nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(10) Wird ein Landesangestellter, der aufgrund der Abs. 6 bis 8 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der Abs. 4 bis 6 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten; sofern dies nicht eine besondere soziale Härte darstellen würde.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 49/1995LGBl.Nr. 49/2000