§ 135 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Wird das Dienstverhältnis des Landesangestellten durch den Tod aufgelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung der Todesfallbeitrag. Dieser beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrundezulegen.

(2) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, so gebührt ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 94 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995,aufgehoben durch 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 18.02.1998 bis 31.12.2000
(1) Wird das Dienstverhältnis des Landesangestellten durch den Tod aufgelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung der Todesfallbeitrag. Dieser beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrundezulegen.

(2) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, so gebührt ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 94 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995,aufgehoben durch 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

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