Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
|
| |||||||||
|
|
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 338/1997 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997, S 1, derzeit zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014, ABl. Nr. L 361 vom 17.12.2014, S. 1, zu verstehen.
(5) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4.11.2014, S. 35, zu verstehen.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
|
| |||||||||
|
|
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 338/1997 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997, S 1, derzeit zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014, ABl. Nr. L 361 vom 17.12.2014, S. 1, zu verstehen.
(5) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4.11.2014, S. 35, zu verstehen.