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(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 ist von der im § 7 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit des Absehens von der Beibringung von Unterlagen, die für das konkrete Bewilligungsverfahren entbehrlich sind, Gebrauch zu machen.
(3) Die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage („Repowering“) ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. § 6 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2022)
(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 ist von der im § 7 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit des Absehens von der Beibringung von Unterlagen, die für das konkrete Bewilligungsverfahren entbehrlich sind, Gebrauch zu machen.
(3) Die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage („Repowering“) ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. § 6 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2022)