§ 11 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Verfahren betreffend die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Stromerzeugungsanlage, die mit Energien aus erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sind gestrafft und beschleunigt durchzuführen. Dazu ist von der Bewilligungsbehörde nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen ein vorhersehbarer Zeitplan aufzustellen.

(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 ist von der im § 7 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit des Absehens von der Beibringung von Unterlagen, die für das konkrete Bewilligungsverfahren entbehrlich sind, Gebrauch zu machen.

(3) Die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage („Repowering“) ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. § 6 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsVerfahren betreffend die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Stromerzeugungsanlage, die mit Energien aus erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sind gestrafft und beschleunigt durchzuführen. Dazu ist von der Bewilligungsbehörde nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen ein vorhersehbarer Zeitplan aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2In Verfahren gemäß Abs. 1 ist von der im § 7 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit des Absehens von der Beibringung von Unterlagen, die für das konkrete Bewilligungsverfahren entbehrlich sind, Gebrauch zu machen.In Verfahren gemäß Absatz eins, ist von der im Paragraph 7, Absatz 2, eingeräumten Möglichkeit des Absehens von der Beibringung von Unterlagen, die für das konkrete Bewilligungsverfahren entbehrlich sind, Gebrauch zu machen.
  3. (2a)Absatz 2 aBei Anträgen betreffend Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 in Beschleunigungsgebieten bestätigt die Behörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und bei Anträgen außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. (Anm: LGBl.Nr. 100/2024)Bei Anträgen betreffend Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, in Beschleunigungsgebieten bestätigt die Behörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und bei Anträgen außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2024)
  4. (3)Absatz 3Die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage („Repowering“) ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. § 6 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.Die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage („Repowering“) ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, herbeizuführen. Paragraph 6, Absatz 5, zweiter Satz gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2022)

Stand vor dem 21.11.2024

In Kraft vom 20.04.2022 bis 21.11.2024
(1) Verfahren betreffend die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Stromerzeugungsanlage, die mit Energien aus erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sind gestrafft und beschleunigt durchzuführen. Dazu ist von der Bewilligungsbehörde nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen ein vorhersehbarer Zeitplan aufzustellen.

(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 ist von der im § 7 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit des Absehens von der Beibringung von Unterlagen, die für das konkrete Bewilligungsverfahren entbehrlich sind, Gebrauch zu machen.

(3) Die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage („Repowering“) ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. § 6 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsVerfahren betreffend die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Stromerzeugungsanlage, die mit Energien aus erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sind gestrafft und beschleunigt durchzuführen. Dazu ist von der Bewilligungsbehörde nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen ein vorhersehbarer Zeitplan aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2In Verfahren gemäß Abs. 1 ist von der im § 7 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit des Absehens von der Beibringung von Unterlagen, die für das konkrete Bewilligungsverfahren entbehrlich sind, Gebrauch zu machen.In Verfahren gemäß Absatz eins, ist von der im Paragraph 7, Absatz 2, eingeräumten Möglichkeit des Absehens von der Beibringung von Unterlagen, die für das konkrete Bewilligungsverfahren entbehrlich sind, Gebrauch zu machen.
  3. (2a)Absatz 2 aBei Anträgen betreffend Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 in Beschleunigungsgebieten bestätigt die Behörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und bei Anträgen außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. (Anm: LGBl.Nr. 100/2024)Bei Anträgen betreffend Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, in Beschleunigungsgebieten bestätigt die Behörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und bei Anträgen außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2024)
  4. (3)Absatz 3Die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage („Repowering“) ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. § 6 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.Die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage („Repowering“) ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, herbeizuführen. Paragraph 6, Absatz 5, zweiter Satz gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2022)

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